Gebt einfach euer Bruttogehalt und den Geburtstermin ein – der Rechner zeigt euch sofort, was ein Steuerklassenwechsel bringt.
Das Elterngeld berechnet sich aus dem Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt. Die Steuerklasse entscheidet direkt, wie viel Netto ihr monatlich bekommt – und damit wie hoch euer Elterngeld ausfällt. Wer in Steuerklasse V ist, zahlt deutlich mehr Lohnsteuer als jemand in Steuerklasse III – obwohl beide gleich viel brutto verdienen.
Unser Rechner zeigt euch in Sekunden: Wie viel Elterngeld bekommt ihr aktuell – und wie viel mehr wäre mit einem Steuerklassenwechsel zu SK III möglich? Inklusive Timing-Ampel: Ist der Wechsel noch rechtzeitig möglich?
* Schätzwerte auf Basis § 2 BEEG & § 32a EStG 2026. Sozialabgaben pauschaliert mit 21 %. Kein Ersatz für individuelle Beratung.
| Bruttogehalt | Elterngeld SK V / SK IV | Elterngeld SK III | Mehr / Monat |
|---|---|---|---|
| 2.000 € | ca. 690 € | ca. 950 € | +260 € |
| 2.500 € | ca. 810 € | ca. 1.100 € | +290 € |
| 3.000 € | ca. 950 € | ca. 1.300 € | +350 € |
| 3.500 € | ca. 1.054 € | ca. 1.523 € | +469 € |
| 4.000 € | ca. 1.150 € | ca. 1.650 € | +500 € |
| ≥ 4.900 € | ca. 1.470 € | 1.800 € (Max) | bis +330 € |
Näherungswerte. Quellen: BEEG § 2, igmetall.de, Familienportal des Bundes.
Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern nach der Geburt ihres Kindes finanziell absichert. Es ersetzt einen Teil des wegfallenden Einkommens während der Elternzeit. Anspruch haben alle Elternteile, die ihr Kind selbst betreuen, nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten und in Deutschland wohnen. Die Einkommensgrenze liegt seit April 2025 bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 175.000 € jährlich.
Das Elterngeld beträgt zwischen 65 % und 100 % des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor dem Geburtsmonat. Der Mindestsatz liegt bei 300 € pro Monat, der Höchstsatz bei 1.800 € pro Monat. Geringverdiener mit einem Nettoeinkommen unter 1.000 € erhalten eine erhöhte Ersatzrate von bis zu 100 %. Beim ElterngeldPlus – der halbierten aber doppelt so langen Variante – beträgt der Höchstsatz 900 € pro Monat.
Die Elterngeldstelle berechnet das Elterngeld auf Basis des Nettolohns der letzten 12 Monate vor der Geburt – nicht auf Basis des Bruttolohns. Die Steuerklasse bestimmt maßgeblich, wie viel Lohnsteuer monatlich abgezogen wird und damit wie hoch das Netto ausfällt. Wer in Steuerklasse V ist, zahlt deutlich mehr Lohnsteuer als jemand in Steuerklasse III – obwohl beide gleich viel brutto verdienen. Dieser Unterschied kann das Elterngeld um mehrere hundert Euro pro Monat verändern.
Steuerklasse III hat den günstigsten Lohnsteuerabzug aller Steuerklassen, weil der doppelte Grundfreibetrag (24.696 € für 2026) berücksichtigt wird. Wer in Steuerklasse III ist, behält monatlich deutlich mehr Netto – und bekommt deshalb mehr Elterngeld. Der Wechsel von Steuerklasse IV oder V in Steuerklasse III ist für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartner jederzeit möglich – aber der Zeitpunkt ist entscheidend.
Die neue Steuerklasse muss im 12-monatigen Bemessungszeitraum vor der Geburt länger gegolten haben als die alte. Als sichere Faustregel gilt: spätestens 7 Monate vor Beginn des Mutterschutzes wechseln. Da der Mutterschutz 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt, bedeutet das in der Praxis: mindestens 8 bis 9 Monate vor dem errechneten Geburtstermin die Steuerklasse wechseln. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, wechselt direkt nach der Schwangerschaftsbestätigung.
Ja – in den meisten Fällen deutlich. Bei einem Bruttogehalt von 3.500 € beträgt der Unterschied zwischen Steuerklasse V und III beim Elterngeld rund 469 € pro Monat. Über 12 Monate ergibt das mehr als 5.600 € zusätzliches Elterngeld. Der Partner in Steuerklasse V zahlt zwar vorübergehend mehr Lohnsteuer, diese wird jedoch über die gemeinsame Steuererklärung vollständig zurückerstattet. Das höhere Elterngeld hingegen ist dauerhaft – ein klarer Vorteil.
Den Steuerklassenwechsel können verheiratete Paare bequem online über ELSTER beantragen oder einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Der Wechsel gilt ab dem Folgemonat der Antragstellung. Seit 2020 ist ein Wechsel mehrmals im Jahr möglich – es gibt also keine Einschränkung mehr auf einmal jährlich.